§ 1 Allgemeines

Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des Make up Artist / Hairstylist, durch Marlene Prasse, zum vertraglich vereinbarten Zweck. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Make up Artist und seinem Auftraggeber zu Stande. Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Nebenkosten ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungsstellung sofort fällig. Skonto wird nicht gewährt. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist unabhängig davon, ob sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten.


§ 2 Optionen

Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit des Make up Artists zu einem festgelegten Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung führt.


§ 3 Festbuchung

Eine Festbuchung stellt eine für den Make up Artist und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Im Falle einer Festbuchung steht dem Make up Artist das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Make up Artist nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird und dies nicht mindestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Termin schriftlich mitgeteilt wurde. Der Make up Artist kann für halbe Tag (4 Stunden) oder ganze Tage (8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher stets Tages- oder Halbtageshonorare vereinbart. Über den gebuchten Zeitraum hinausgehende Arbeitszeit wird zusätzlich nach Stunden berechnet. Der Stundensatz beträgt umgerechnet 1/8 des vereinbarten Tagessatzes.


§ 4 Fremd- und Nebenkosten

Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B. Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des Make up Artists nach den steuerlichen Vorschriften, Servicegebühren etc.) zu tragen und vorab in voller Höhe an den Make up Artist zu zahlen. Ansonsten ist der Make up Artist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist der Make up Artist berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Tätigkeit sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.


§ 5 Anreise

Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum und vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so werden Reisetage nach zeitlichem Aufwand berechnet (Grundlage ist das Tageshonorar).


§ 6 Gestalterische Auffassung

Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Make up Artists zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting/ Dreh anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren.

Mängelrügen an der Leistung des Make up Artists muss der Auftraggeber unverzüglich während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend machen. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht, soweit es erkennbare Mängel betrifft.


§ 7 Urheber & Rechteübertragung

Der Make up Artist ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger Schutzrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc. Diese Arbeitsproben des Make up Artist dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an den Make up Artist zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu.

Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Make up Artists, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten. Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Make up Artist und dem Auftraggeber vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelte an den Make up Artist abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den Make up Artist abgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Make up Artists einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den Make up Artist auszuzahlen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Make up Artist bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den Make up Artist zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Honorar in Höhe des fünffachen vereinbarten Honorars fällig.


§ 8 Honorar

Das Honorar des Make up Artists deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten beim Make up Artist ist jedwede Nutzung der vertraglich erbrachten Leistungen des Make up Artist unzulässig. Dies gilt bei der Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift.


§ 9 Testshootings

Für so genannte Testshootings gelten folgende Besonderheiten: Sofern der Make up Artist für seine Mitwirkung an einem Testshooting (Nutzung nur zur Eigenwerbung) kein oder nur ein sehr geringes Honorar erhält, die im Rahmen des Testshootings entstandenen Fotografien etc. aber später zu anderen Zwecken, z.B. zu Layoutzwecken oder im Rahmen einer Werbekampagne verwertet werden, steht dem Künstler ein zusätzliches angemessenes Honorar zu. Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem für die Nutzung üblicherweise gezahlten Künstlerhonorar und an dem erzielten Verwertungserlös des Auftraggebers.

Leistungen des Make up Artist im Rahmen eines Testshootings bzw. Testdrehs dürfen ausschließlich zu Testzwecken genutzt werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Make up Artist dürfen die bei Testshootings bzw. Testdrehs entstandenen Arbeiten/Ergebnisse weder ganz noch teilweise Dritten zur Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung, auch durch Dritte) zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung des Make up Artists gesondert zu vergüten.


§ 10 Ausfallhonorar

Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei Festbuchungen nur aus wichtigem Grund möglich. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, oder annulliert der Auftraggeber einen Auftrag später als 3 Tage vor dem vereinbarten Termin, ohne dass der Make up Artist dies zu vertreten hat, steht ihm das vereinbarte Honorar sowie die bis dahin angefallenen Neben- und Fremdkosten vollständig zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Make up Artist mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat.

Sollte der Make up Artist seine Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können, wird der Make up Artist sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für eventuell entstehende Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haftet der Make up Artist in diesem Falle nicht.


§ 11 Haftung

Bei von dem Make up Artist Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht herrühren, haftet der Make up Artist bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch für etwaig von ihm eingeschaltete Erfüllungsgehilfen. Die Gefahr für die Beschädigung oder den zufälligen Untergang der durch den Make up Artist bereitgestellten Materialien, Requisiten sowie des Werkes geht auf den Auftraggeber über, sobald die zu liefernden Materialien, Requisiten sowie Werke an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind. Der Make up Artist haftet nicht für während des Transportes und der Durchführung des Auftrages entstandene Schäden an Requisiten, die ihm von dem Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Schäden nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Make up Artists oder etwaig eingeschalteter Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Requisiten sind vom Auftraggeber gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust etc. zu versichern. Ferner hat der Auftraggeber eine Produktionsversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen.

Geht das Werk unter, ohne dass der Make up Artist dies zu vertreten hat, bleibt sein Honoraranspruch davon unberührt. Das in dieser Ziffer Geregelte gilt auch dann, wenn der Transport vom Künstler selbst durchgeführt wird. Der Auftraggeber hat auf seine Gefahr und Kosten die ihm überreichten Requisiten unverzüglich nach ihrer Verwendung an den Make up Artist oder an die vom Auftragnehmer benannte Person/Firma zu übergeben. Geschieht dies nicht, hat der Auftraggeber den dadurch möglicherweise entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Make up Artist kann keine Garantie dahingehend übernehmen, dass die Requisiten, wie sie sich aus einem sogenannten Requisitencasting, d. h. der in Auftrag gegebenen Erstellung einer Auswahl von Requisiten ergeben, zum vorgesehenen Produktionstermin bzw. Produktionszeitraum auch tatsächlich verfügbar sind


§ 12 Namensnennung

Der Make up Artist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Der Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher. Bei Verstoß gegen diese Nennungsverpflichtungen ist ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Honorar des Make up Artists zu zahlen.


§ 13 Verjährung

Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Make up Artist verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt davon bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Im Falle der Vermietung oder Leihe von Requisiten durch den Make up Artists verjähren mögliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bereits innerhalb von sechs Monaten.


§ 14 Verwendung von Bildmaterial

Der Make up Artist ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d. h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen. Für diesen Fall steht der Auftraggeber auch dafür ein, dass das abgebildete Fotomodell (bzw. die Fotomodelle) mit der genannten Nutzung durch den Make up Artist einverstanden ist/sind.


§ 15 Salvatorische Klausel

Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Make up Artists. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei im Ausland erbrachten Tätigkeiten gilt deutsches Recht als vereinbart.